Psychische Gewalt
 
Neues Gesetz gegen Stalking in Kraft getreten
Nachdem Bundestag und Bundesrat Mitte Februar ein neues Gesetz gegen Stalking verabschiedet haben, ist das Gesetz "zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen" nun am 31. März 2007 in Kraft getreten. Damit ist das als "Stalking" bezeichnete Verhalten jetzt als eigener Tatbestand strafbar.

Über zweieinhalb Jahre dauerte das Gesetzgebungsverfahren bis mit dem neu eingefügten Paragraphen 238 des Strafgesetzbuches (StGB) nunmehr Verhaltensweisen mit Strafe bedroht werden, die umgangssprachlich als "Stalking" bezeichnet werden. Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor, wenn jemand einem anderen Menschen unbefugt nachstellt, in dem er beharrlich zum Beispiel seine räumliche Nähe aufsucht und dadurch die Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt.

Anhand dieser Formulierung im Gesetz lässt sich erkennen, dass sich das bezeichnete Verhalten schwer von der bisher straflosen Belästigung abgrenzen lässt. Was ist ein "Nachstellen"? Wann ist dieses "beharrlich" und ab wann ist die Lebensgestaltung "schwerwiegend beeinträchtigt"? Soll dies anhand objektiver Kriterien ermitteln werden oder vom einzelnen Opfer abhängen? Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von unbestimmten Rechtsbegriffen, die eine Norm sehr unklar und schwer anwendbar machen.

Für die Anwendung der Norm in der Praxis bedeutsam ist ebenso Absatz 4 des Paragraphen. Darin steht, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn die Strafverfolgungsbehörden sehen ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat. Bei "Stalking" gegenüber berühmten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ist dies der Fall. Ansonsten muss das Opfer aber selbst einen Antrag auf Strafverfolgung stellen. Die besonderen Folgen des "Stalkings" für Opfer führen aber gerade dazu, dass es eingeschüchtert wird, sein Selbstbewusstsein verliert und sich kaum einen solchen Schritt zutraut, wenn ihm nicht geholfen wird. Das tut das Gesetz leider gerade nicht.

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ist auch die Strafprozessordnung (StPO) geändert worden. Darin stehen die Regeln für das Verfahren, nach dem ein Täter ermittelt und verurteilt werden darf. Ein besonderer Bereich ist die Anordnung der Untersuchungshaft, kurz U-Haft genannt. Sie soll dazu dienen, das Verfahren vor Gericht sicher zu stellen. Dazu soll der Beschuldigte in Haft genommen werden können, damit er zum Beispiel keine Beweise mehr vernichten (so genannte Verdunkelungsgefahr) oder sich nicht beispielsweise ins Ausland absetzen kann (Flucht oder Fluchtgefahr).

Inzwischen wird die U-Haft aber für immer mehr Fälle angeordnet, die mit der Sicherstellung des Verfahrens gar nichts mehr zu tun haben. Zum Beispiel im Falle der Wiederholungsgefahr. Für das "Stalking" gibt es nun einen weiteren verfahrensfremden Grund der U-Haft, die so genannte "Deeskalationshaft". Danach kann einem Menschen die Freiheit entzogen werden, um die Situation zu beruhigen, unabhängig davon, ob er eine Straftat schuldhaft begangen hat oder nicht oder letztendlich dazu verurteilt wird.

Die Verurteilungen wegen "beharrlicher Nachstellung" werden sich aufgrund der Unbestimmtheit der Norm in Zukunft aber sehr in Grenzen halten. Eine Norm, die in dieser Form nicht angewendet werden kann, wirkt auf die Täter weder abschreckend, noch kann sie die Entwicklung eines Unrechtsbewusstseins fördern. Man spricht in diesem Falle von einer symbolischen Wirkung des Rechts. Sie erstreckt sich auf die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten, die darauf verweisen können, nun endlich etwas gegen "Stalking" getan zu haben. Was Opfer von "Stalking" aber effektiv tun können, erfahren Sie hier.