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Wie wird der Niedersächsische Landtag gewählt?
Am 27. Januar 2008 ist es wieder so weit: Die Niedersachsen wählen einen neuen Landtag. Das Wahlsystem ist jedoch nicht einfach zu durchschauen. Antworten auf einige Fragen zur Landtagswahl in Niedersachsen finden Sie hier.

Wer darf wählen?

Wer kann gewählt werden?

Wo wird gewählt?

Wie wird gewählt?

Wie viele Plätze werden vergeben?

Wie wird die Wahl ausgewertet?

Alle fünf Jahre wählen die Bürgerinnen und Bürger des Landes Niedersachsen einen neuen Landtag. Das aktive Wahlrecht stellt eines der elementaren Rechte der Bürgerinnen und Bürger einer repräsentativen Demokratie dar. Gewählt wird in der Regel an einem Sonntag. Es kann auch vorkommen, dass Neuwahlen vorgezogen werden. Dazu muss ein Beschluss des Landtages, des Landtagspräsidenten oder des Ministerpräsidenten zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode vorliegen.

Zu den Hauptaufgaben des Landtags gehören:

  • die Kontrolle der Landesregierung
  • das Erlassen von Landesgesetzen
  • die Gestaltung und Freigabe des Landeshaushalts

Wegen der Verantwortung über den Landeshaushalt wird der Landtag oft auch Haushaltsgesetzgeber genannt.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt für die Landtagswahl in Niedersachsen ist, wer am Wahltag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens drei Monaten in Niedersachsen hat
  • nicht durch richterlichen Erlass vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

Wer kann gewählt werden?

Neben dem aktiven Wahlrecht (ich wähle) ist auch das passive Wahlrecht (ich kann gewählt werden) wesentlicher Bestandteil einer parlamentarischen-repräsentativen Demokratie. Theoretisch kann jeder Bundesbürger, der am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten im Land Niedersachsen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewählt werden. Ausnahmen stellen Personen dar, die per richterlichen Erlass vom Wahlrecht ausgeschlossen oder denen infolge richterlicher Erlasse die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abgesprochen wurde.

Weitere Voraussetzungen, damit sich jemand zur Wahl stellen kann, ergeben sich aus den Vorschriften über die Aufstellung, Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge. Letztendlich entscheiden die Wahlausschüsse, ob die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Landtagswahlen können sowohl Kreiswahlvorschläge von den Parteien, als auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden, Landeswahlvorschläge hingegen nur von Parteien.

Wo wird gewählt?

Jeder Bundesbürger, der bei der Meldebehörde registriert ist, wird automatisch an seinem Hauptwohnort in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhält zur Wahl rechtzeitig eine "Wahlbenachrichtigung" von seiner Wohnortgemeinde. Diese Benachrichtigung gibt Auskunft darüber, wann und in welchem Wahllokal die Wähler der jeweiligen Gemeinde ihre Stimme abgeben können. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhält, muss sich durch einen Antrag beim Wahlamt der Gemeinde um eine Eintragung bemühen.

Wie wird gewählt?

In Niedersachsen wird auf Grundlage der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Jeder wahlberechtigte Bürger des Landes Niedersachsen darf nur einmal pro Wahlgang seine Stimme abgeben. Deshalb müssen bei der Wahl bestimmte Formalien eingehalten werden. So muss beispielsweise jeder Wähler neben seiner Wahlbenachrichtigung auch seinen Personalausweis zur Wahl mitbringen. Nach Abgabe der Wahlbenachrichtigung erhält jeder Stimmberechtigte einen amtlichen Stimmzettel, auf dem er unbeobachtet in der Wahlzelle seine Kreuze setzt.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, die so genannte Erst- und Zweitstimme. Mit der Erststimme wird eine Bewerberin oder ein Bewerber gewählt (Personenstimme). Die Person mit den meisten Erststimmen zieht direkt in den Landtag ein. Mit der Zweitstimme wird eine Partei gewählt (Parteistimme). Diese Stimme hat keinen direkten Einfluss auf die Personen, die über den Landeswahlvorschlag in den Landtag einziehen werden.

Die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtags werden nach den fünf Wahlprinzipien ermittelt:

  • allgemein: jeder Bundesbürger, der die Voraussetzungen zur Ausübungen des aktiven Wahlrechts zur Landtagswahl in Niedersachsen erfüllt, darf unabhängig von Konfession, Rasse, politischer Überzeugung, Herkunft oder Geschlecht wählen
  • unmittelbar: die Wahlberechtigten wählen den Abgeordneten direkt, ohne Zwischeninstanzen
  • gleich: jede Wählerstimme hat gleiches Gewicht, so dass alle Wahlbewerber gleiche Chancen haben
  • frei: jeder Wähler kann seine Wahlentscheidung selbst bestimmen, ohne dass Druck ausgeübt wird oder dem Wähler Nachteile entstehen
  • geheim: die Wahl findet unbeobachtet statt, ohne dass der Wähler Auskunft darüber geben muss, wen er gewählt hat

Wer am Tag der Wahl nicht persönlich seine Stimme abgeben kann, hat die Möglichkeit, per Briefwahl zu wählen. Hierzu müssen die Briefwahl-Unterlagen rechtzeitig beim Wahlamt angefordert werden.

Wie viele Plätze werden vergeben?

In Niedersachsen gibt es ab der 16. Wahlperiode nur noch 87 statt der bisher 100 Wahlkreise. Die Gewinner der einzelnen Wahlkreise ziehen auf der Basis des personalisierten Verhältniswahlrechts direkt in den Landtag ein, also 87 Abgeordnete. Derzeit gibt es im Niedersächsischen Landtag eine gesetzliche Mindestzahl von 155 Abgeordneten. Diese Zahl wird zur Landtagswahl 2008 auf 135 Abgeordnete reduziert. Durch so genannte Überhang- und Ausgleichsmandate kann sich die Anzahl der Abgeordneten erhöhen. Diese können vergeben werden, wenn eine Partei mehr Direktmandate erreicht, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen.

Wie wird die Wahl ausgewertet?

Die personalisierte Verhältniswahl enthält Elemente der Mehrheitswahl, das heißt: Kandidaten, die in einem Wahlkreis die Mehrheit der Erststimmen erhalten und somit gewonnen haben, ziehen direkt in den Niedersächsischen Landtag ein. Die Verhältniswahl ist im Gegensatz zur Mehrheitswahl eine Parteien- und keine Persönlichkeitswahl. Hat eine Partei beispielsweise 15 Kandidaten aufgestellt und zehn Sitze im Parlament bekommen, so gelten die ersten zehn Kandidaten der Liste als gewählt. Die Verteilung der Sitze im Landtag über die Zweitstimme wird nach dem Sitzverteilungsverfahren von d'Hondt ermittelt. Durch die Koppelung von Mehrheits- und Verhältniswahl soll verhindert werden, dass eine Partei alle Mandate erhält.

Um eine Zersplitterung und mangelnde Stabilität des Parlaments zu vermeiden, gilt auch bei der Niedersächsischen Landtagswahl die Fünf-Prozent-Hürde. Demnach benötigt eine Partei mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen oder drei Direktmandate, um in den Landtag einziehen zu können.

Mehr über die Auswertung der Wählerstimmen und entsprechende Rechenbeispiele finden Sie hier.