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Integration in die Schule
2,5 Prozent der körperlich und geistig behinderten Menschen in Deutschland sind unter 18 Jahre alt. Diese Kinder und Jugendliche haben das Recht eine Schule zu besuchen, in der sie mit nicht behinderten Mädchen und Jungen gemeinsam lernen können.

Schulische Integration

Integrations- und Kooperationsklassen

Im Jahr 2003 lebten über 6,5 Millionen Menschen in Deutschland mit einer körperlichen oder geistigen Schwerbehinderung, so die Daten des Statistischen Bundesamtes. Der Anteil der unter 18-jährigen Mädchen und Jungen liegt bei 2,5 Prozent.

Definiert wird Behinderung durch das neunte Sozialgesetzbuch (SGB, Paragraph 2 Absatz 1). Menschen sind dann behindert, "wenn ihre körperliche Funktion, geistigen Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist."

Schulische Integration

Nach Paragraph 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes haben Mädchen und Jungen, die einer sonderschulpädagogischen Unterstützung bedürfen, das Recht eine Schule zu besuchen, an der sie mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern unterrichtet und erzogen werden. Die schulische Integration ist möglich, sofern der individuelle Förderbedarf von der Schule getragen werden kann. In der Regel werden die Kinder jedoch an Förderschulen unterrichtet. Die schulische Integration ist eher die Ausnahme. Neben der schulischen gibt es bereits eine vorschulische Integration im Kindergarten. Von den so genannten integrativen Kindergärten profitieren Mädchen und Jungen mit oder ohne Behinderung gleichermaßen. "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.", so steht es im Grundgesetz (Artikel 3 Absatz 3). Die Umsetzung der Integration erweist sich jedoch nicht selten als schwierig. Gerade an Schulen wird die Aufnahme behinderter Schüler aufgrund Personalmangel oder sachlichen oder baulichen Gegebenheiten abgelehnt. Ansprechpartner in Integrationsfragen ist die für die jeweilige Schule zuständige Landesschulbehörde. Das Integrationsteam dieser Behörde berät und unterstützt Eltern und Lehrer. Die Teilnahme am Unterricht kann als zielgleiche oder zieldifferente Integration erfolgen. In der zielgleichen Integration lernen die Mädchen und Jungen die gleichen Lerninhalte wie ihre Mitschüler. In der zieldifferenten Integration (in Integrations- oder Kooperationsklassen) nimmt das behinderte Kind am Unterricht teil und leistet die für ihn möglichen Aufgaben.

Integrations- und Kooperationsklassen

Formen der schulischen Integration sind beispielsweise Integrations- oder Kooperationsklassen. In Integrationsklassen lernen Mädchen und Jungen häufig  mit einem behinderten Mitschüler. Kooperationsklassen setzten sich aus zwei Gruppen zusammen, wobei die eine aus förderbedürftigen, andere aus nicht förderbedürftigen Mädchen und Jungen besteht. Dies sind Sonderschulklassen oder Sonderschulgruppen. Es wird versucht den Unterricht weitestgehend gemeinsam zu gestalten. In einigen Bereichen finden Trennungen der Gruppen statt. In Niedersachsen gibt es laut dem Behindertenbeauftragten des Landes Niedersachsen 250 Integrationsklassen.

Besteht an der Schule keine Integrationsklasse, können die Eltern einen Antrag auf eine entsprechende Einrichtung stellen. Voraussetzung ist neben der Einwilligung der betreffenden Lehrerinnen und Lehrer eine Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, welche durch eine Förderkommission erlangt wird. In dieser Förderkommission sind die Schulleitung der Grundschule, ein Lehrkörper aus Grundschule und einer aus der Sonderschule als Gutachter sowie die Eltern des Kindes. Weitere Mitglieder wie Therapeuten und Erzieher können die Eltern bestimmen. Die Kommission prüft den sonderpädagogischen Förderbedarf und erstellt einen Plan, der nach den Fähigkeiten des Kindes angemessene Unterstützungsstrategien und Fördermaßnahmen beinhaltet. Die Einrichtung einer Integrationsklasse kann abgelehnt werden, wenn die Schulbehörde nicht ausreichend Sonderschullehrstunden gewährt. Die Eltern können dagegen Widerspruch einlegen.

Welche körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungsformen es gibt, erfahren Sie hier.