Schule
 
Hin müssen sie alle
Manche Kinder und Jugendliche gehen gerne zu Schule. Andere sind froh, wenn die Schulzeit endlich vorbei ist. Aber hin müssen alle Mädchen und Jungen, denn in Deutschland gilt die allgemeine Schulpflicht. Wie die genau aussieht, haben wir für Sie zusammengefasst.

Mit sechs geht es los

Sich drücken gilt nicht

Die Wahl der Schule

Nach zwölf Jahren ist es geschafft

Schulabschluss nach neun oder zehn Jahren - und dann?

Besondere Fälle

Mädchen und Jungen sind gesetzlich dazu verpflichtet zur Schule zu gehen. Schule und Bildung sind in Deutschland Ländersache, somit hat jedes Bundesland seine eigenen Schulbestimmungen. Die folgenden Beispiele beziehen sich auf das Bundesland Niedersachsen, denn dort liegen unsere Sign-Schulstandorte.

Mit sechs geht es los

In der Regel werden alle Mädchen und Jungen, die bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres sechs Jahre alt sind, mit Beginn des folgenden Schuljahres (1. August) eingeschult.
Auf Wunsch der Eltern können aber auch die Mädchen und Jungen eingeschult werden, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember sechs Jahre alt werden. Diese Kinder nennt man "Kannkinder", denn sie können schon zur Schule gehen, müssen es aber noch nicht. Die Entscheidung über den Antrag der frühzeitigen Beschulung trifft die Schulleitung unter Berücksichtigung eines schulärztlichen Gutachtens.
Wird bei den sechsjährigen Kindern festgestellt, dass sie körperlich, seelisch oder in ihrem sozialem Verhalten noch nicht ausreichend entwickelt sind, um dem Unterricht folgen zu können, werden diese Mädchen und Jungen zurückgestellt und ein Jahr später eingeschult. Sie können zur Förderung ihrer Entwicklung dazu verpflichtet werden einen Schulkindergarten zu besuchen.

Sich drücken gilt nicht

Mädchen und Jungen sind dazu verpflichtet am Unterricht sowie an Schulveranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch für den Nachmittag.
Seit dem Schuljahr 2006/2007 werden zudem wieder die Fehlzeiten auf dem Zeugnis vermerkt. Gehen die Schülerinnen und Schüler nicht regelmäßig zur Schule und haben hohe Fehlzeiten, kann dies die Versetzung der Schülerinnen und Schüler gefährden.
Wer seiner Schulpflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann laut Schulgesetz mit einer Geldstrafe bestraft werden. Im Bundesland  Nordrhein-Westfalen bedeutet dies für die Schülerinnen und Schüler, dass bei Schulpflichtverletzungen bis zu 1.000 Euro Bußgeld verhängt werden können und werden die Ferien beispielsweise eigenmächtig verlängert, drohen Bußgelder nicht unter 80 Euro. Gehen Schülerinnen und Schüler nicht zur Schule, kann es dazu kommen, dass Vollzugsbeamte der Stadt oder des Landkreises Mädchen und Jungen zur Schule eskortieren.

Mädchen und Jungen, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben, sind zum Besuch einer geeigneten Förderschule verpflichtet. Sie können aber auch eine Regelschule besuchen, wenn diese Schule die notwendige Förderungen gewährleistet.

Die Wahl der Schule

Angemeldet werden müssen die Mädchen und Jungen an einer deutschen öffentlichen Schule oder Privatschule. In Ortschaften nahe der Bundesgrenze können Schüler normalerweise nicht Schulen des Nachbarlandes besuchen.

Eltern können nur begrenzt die Schule für ihre Kinder frei wählen, denn für die Schulen ist ein jeweiliger Schulbezirk oder Einzugsgebiet festgelegt. Kinder und Jugendliche müssen die Schule besuchen, die auf Grund ihres Wohnsitzes in ihrem Schulbezirk liegt.
Gibt es im selben Einzugsgebiet mehrere Schulen mit demselben Bildungsgang, können Eltern die Schule für ihre Kinder frei wählen, wie beispielsweise mehrere Haupt- oder Realschulen, beziehungsweise eine Gesamtschule.

Der Besuch einer anderen Schule in einem anderen Schulbezirk kann dann gestattet werden, wenn beispielsweise der Besuch der zuständigen Schule für die Schülerinnen und Schüler eine unzumutbare Härte darstellen würde oder der Besuch aus pädagogischen Gründen besser für das Kind oder den Jugendlichen wäre. Mädchen und Jungen können auch dann die Schule eines anderen Schulbezirks besuchen, wenn es in ihrem Schulbezirk beispielsweise keine Ganztagsschule gibt, sie diese aber besuchen möchten. Dasselbe gilt für den Besuch von Gesamtschulen, wenn es in dem eigenen Schulbezirk nur Haupt-, Realschulen oder Gymnasien gibt.

Nach zwölf Jahren ist es geschafft

In Niedersachsen endet die Schulpflicht grundsätzlich nach zwölf Schuljahren. Dabei werden die Schuljahre an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen zusammengezählt. So gehen Schülerinnen und Schüler mindestens neun Jahre zur Regelschule. Die restlichen drei Jahre werden während der Berufsausbildung, in der sie berufsschulpflichtig sind, absolviert. Schülerinnen und Schüler von Gymnasien haben mit Abschluss des Abiturs ihre zwölfjährige Schulpflicht erfüllt.
 
Ausnahmen bestehen dann, wenn Mädchen und Jungen ein Schuljahr überspringen beziehungsweise eine Schule im Ausland besucht haben.
Vor Ablauf der Schulpflicht kann die Schulbehörde feststellen, dass die bisherige Ausbildung von Schulpflichtigen im Sekundarbereich II einen weiteren Schulbesuch entbehrlich macht.

Schulabschluss nach neun oder zehn Jahren - und dann?

Mit Beendigung der Schule nach Klasse 9 oder 10 muss die Sekundarstufe II oder eine berufsbildende Schule besucht werden.
Mädchen und Jungen, die eine Ausbildung machen, erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule. Stehen Jugendliche in keinem Berufsausbildungsverhältnis, sind sie dazu verpflichtet, die Schulpflicht durch den Besuch einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht zu erfüllen. Besuchen sie ein Berufsbildungswerk, erfüllen sie die Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht.

Besondere Fälle

Können Mädchen und Jungen aus gesundheitlichen Gründen die Schule nicht besuchen, muss angemessener Unterricht im Krankenhaus beziehungsweise zu Hause erteilt werden.
Befinden sich schulpflichtige Mädchen und Jungen in einer Justizvollzugsanstalt oder in geschlossener Heimerziehung, können sie in den Einrichtungen unterrichtet werden.
Werdende schulpflichtige Mütter sind drei Monate vor und zwei Monate nach der Geburt von der Schulpflicht befreit. Auch anschließend kann die Schulpflicht widerruflich ruhen, wenn die schulpflichtigen Mütter, durch den Besuch der Schule daran gehindert werden, ihr Kind ausreichend zu versorgen. Dieser Antrag kann mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten der jungen Mutter erfolgen.