„Darf ich eigentlich…?“
Mit großen Schritten kommen die Sommerferien auf uns zu. Die beste Gelegenheit, um mit Freunden die freie Zeit zu genießen. Manch einer möchte vielleicht auch sein Taschengeld ein wenig aufbessern. Doch geht das alles einfach so ohne Weiteres?
Let’s party!
„Ein Glas Wein kann doch so schlimm nicht sein…“ ???
Endlich alle Filme gucken, die man sehen will – oder?
Neben dem (Ferien-)Vergnügen auch die Arbeit?
Bald sind Sommerferien. Endlich wieder einmal Zeit, um all das zu tun, was Hausaufgaben, Tests, Klausuren – kurz: der ganze Schulstress – ansonsten verhindern: Lange schlafen, schwimmen gehen, sich mit Freunden treffen und einfach nur Spaß haben. Doch dabei gibt es durchaus einiges zu beachten: So ist beispielsweise das Alter gesetzlich geregelt, ab dem Jugendliche eine Discothek besuchen und wie lange sie dort bleiben können. Der Konsum von Alkohol und Zigaretten wird vom Gesetz ebenfalls festgelegt. Sogar für das Ausleihen und das Erwerben von Filmen und Computerspielen gibt es gesetzliche Regelungen. Und auch wenn du dich dazu entschlossen hast, die freie Zeit dafür zu nutzen, um ein bisschen Geld zu verdienen, solltest du dich vorher darüber informieren, ob, wo und wie lange du dies darfst.
Let’s party!
Das Wetter ist super, die Laune bestens und deine Abendplanung steht auch schon fest: Gemeinsam mit deinen Freunden willst du dich zuerst in einem Café treffen und danach die neue Disco im Ort besuchen. Dabei solltest du auf Folgendes achten:
Wenn du noch keine 16 Jahre alt bist, darfst du dich laut Jugendschutzgesetz (JuSchG) ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht in einer Gaststätte aufhalten – außer, du nimmst in der Zeit zwischen fünf und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk zu dir. Bist du älter als 16, aber noch keine 18 Jahre alt, darfst du hier bis 24 Uhr (und dann wieder ab fünf Uhr) Gast sein. Ausnahmen sind dann möglich, wenn du an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnimmst oder dich auf einer Reise befindest. Auch die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen. Grundsätzlich darfst du dich nicht in Nachtbars oder Nachtclubs oder in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben aufhalten.
Für den Besuch einer Discothek gilt Ähnliches wie für den Gaststätten-Besuch: Bist du unter 16, darfst du dich ohne personensorgeberechtigte oder beziehungsbeauftragte Person nicht dort aufhalten. Bist du schon über 16, aber noch keine 18 Jahre alt, ist dir der Aufenthalt erlaubt – allerdings nur bis 24 Uhr! Kinder (laut JuSchG unter 14-Jährige) und Jugendliche unter 16 dürfen dann bis 22 Uhr beziehungsweise 24 Uhr auf einer öffentlichen Tanzveranstaltungen bleiben, wenn diese von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe veranstaltet wird oder „der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient“. Weitere Ausnahmen können wie bei den Gaststätten von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Vielleicht hast du dir auch schon einmal von deinen Eltern mit einem vorgedruckten Formular bestätigen lassen, dass eine andere Person über 18 für dich die Personensorge übernimmt, damit du länger als bis 24 Uhr in einer Discothek oder auf einer anderen Tanzveranstaltung bleiben kannst. Auch hier solltest du einige Dinge beachten: Ein solches Formular ist nur für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren gedacht und keine Garantie dafür, dass du damit in jeder Disco länger als bis Mitternacht bleiben darfst. Es entscheidet stets die ansässige Behörde, was erlaubt ist und was nicht – es kann also durchaus sein, dass die Behörde des Ortes, in dem du „auf Tour gehen“ möchtest, keine Erlaubnis für eine derartige Vereinbarung gibt. Das Gleiche gilt für den Veranstalter: Er ist nicht dazu verpflichtet, die „übertragene Personenfürsorge“ zu akzeptieren. Falls deine Eltern dir nicht erlauben, ein derartiges Formular auszufüllen, lasse dich nicht dazu verleiten, ihre Unterschrift zu fälschen, auch wenn du dich über das Verbot sehr ärgerst: Nach dem § 267 des Strafgesetzbuchs ist dies nämlich eine Urkundenfälschung. Diese kann auch schon bei Jugendlichen mit Sanktionsmaßnahmen geahndet werden! Wichtig ist weiterhin, dass diejenige Person, die mit dem Formular für dich die Personenfürsorge übernimmt, verlässlich ist. Sie ist nämlich beispielsweise dazu verpflichtet, nüchtern zu bleiben, damit sie ihren Erziehungspflichten nachgehen kann. Ein weiterer Tipp: Fülle den Vordruck zweimal aus, so kannst du eine Version dem Veranstalter geben und die andere selbst behalten.
„Ein Glas Wein kann doch so schlimm nicht sein…“ ???
Auch wenn Alkohol- und Zigarettenkonsum nicht gesund sind und gefährliche Folgen haben können, wird auf beinahe jeder Feier getrunken und geraucht. Um eine Gefährdung Jugendlicher weitgehend einzuschränken, sind Erwerb und Konsum von Alkohol und Tabakwaren für sie gesetzlich geregelt.
So darfst du beispielsweise kein Bier und keinen Wein und selbstverständlich keinen „härteren“ Alkohol kaufen und trinken, wenn du unter 16 bist. Auch in einem Alter zwischen 16 und 18 Jahren, darfst du keine Spirituosen (besonders stark alkoholhaltige Getränke mit einem bestimmten Mindestalkoholgehalt; „Schnaps“) und Alkopops (alkoholhaltige Süßgetränke) erwerben und zu dir nehmen. Alkopops müssen einen deutlichen Hinweis auf das Abgabeverbot an unter 18-Jährige enthalten.
Für Tabakwaren jeglicher Art gilt, dass du diese weder kaufen noch konsumieren darfst, wenn du noch nicht 18 bist.
Endlich alle Filme gucken, die man sehen will – oder?
In den Ferien kannst du lange aufbleiben und lange schlafen. Das ist die beste Gelegenheit, um sich in der Videothek einmal all die Filme auszuleihen, die du schon lange einmal sehen wolltest. Besonders der neue Horrorfilm hat es dir angetan. Doch ob du ihn dir ausleihen darfst, hängt von deinem Alter ab.
Sowohl Filme als auch Computerspiele darfst du nur nach Alterskennzeichnung erwerben oder ausleihen. Sind diese nicht mit einer derartigen Kennzeichnung versehen, dürfen sie nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Dabei wird im Jugendschutzgesetz in folgende Alterstufen unterschieden:
- Freigabe ohne Altersbeschränkung
- Freigabe ab 6 Jahren
- Freigabe ab 12 Jahren
- Freigabe ab 16 Jahren
- keine Jugendfreigabe (also ab 18 Jahren)
Neben dem (Ferien-)Vergnügen auch die Arbeit?
Die freie Zeit der Sommerferien bietet nicht nur die Möglichkeit, endlich einmal sämtliche tolle Dinge zu tun, auf die man sich schon so lange gefreut hat. Zudem ergibt sich auch einmal die Möglichkeit, sein Taschengeld mit einem Ferienjob ein wenig aufzubessern. Auch hier müssen jedoch einige Dinge beachtet werden:
Laut Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gelten alle unter 15-Jährigen als Kinder. In einem Alter von 15 bis 18 Jahren wird von Jugendlichen gesprochen. Wenn du älter als 13 bist, darfst du nach JArbSchG kleine Jobs gegen Bezahlung annehmen – vorausgesetzt, deine Eltern geben ihre Zustimmung und deine schulischen Leistungen leiden nicht darunter. Beispiele für derartige Jobs sind Zeitungsaustragen, Nachhilfegeben, Botengänge oder Babysitten. Du darfst allerdings nur an Werktagen arbeiten und dabei eine Arbeitszeit von maximal zwei bis drei Stunden nicht überschreiten. Vor 8.00 Uhr am Morgen und nach 18.00 Uhr abends besteht für die Altersgruppe zwischen 13 und 15 ebenso wie für die 15- bis 18-Jährigen ein Arbeitsverbot.
Jugendliche, die 15 Jahre und älter sind, dürfen in den Schulferien so genannte Ferienjobs übernehmen. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass ein Arbeitszeitraum von vier Wochen pro Jahr nicht überschritten wird. Mädchen und Jungen dieser Altersklasse dürfen acht Stunden am Tag, also 40 Stunden in der Woche arbeiten. Es ist wichtig, dass die Arbeitszeiten ebenso wie die vorgeschriebenen Pausenzeiten eingehalten werden: Möchtest du einen Ferienjob annehmen, darfst du nur in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr arbeiten. Es muss gewährleistet sein, dass die Arbeit nicht deine Gesundheit gefährdet oder zu schwer ist, Akkord und Nachtarbeiten sind verboten. Bist du älter als 16 können in bestimmten Branchen und Fällen auch andere Arbeitszeiten zur Anwendung kommen.
Sämtliche gesetzlichen Regelungen, die sowohl deine Freizeit als auch deine Arbeitszeit betreffen, findest du im Jugendschutzgesetz (JuSchG) und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Eine kurze Zusammenfassung der Informationen findest du hier.
Quellen (6/10): www.bmfsfj.de, www.gesetze-im-internet.de, www.jugendschutzaktiv.de, www.wdr.de